Rechtssatz
Grundsätzlich wird in der Lehre und Rechtsprechung für einen Nachteilausgleich, soweit dieser nicht überhaupt abgelehnt wird, ein strenger Maßstab gefordert. Für die ausschließlich auf Billigkeitserwägungen beruhende Zuerkennung eines solchen Nachteilsausgleiches ist ausgehend von den Umständen des Einzelfalles nach übereinstimmender Ansicht vor allem maßgebend, ob die unbegründete Leistung vom einen oder vom anderen Teil verschuldet oder jedenfalls veranlasst wurde, im weiteren sodann die Schutzwürdigkeit des Empfängers und das Gewicht einer für ihn gegebenen Rückzahlungsverpflichtung.
2 Ob 644/87 | OGH | 25.10.1988 |
Veröff: SZ 61/218 = JBl 1989,183 |
1 Ob 246/12a | OGH | 31.01.2013 |
Beisatz: Hier: Leistung eines genealogischen Instituts in Panama. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19881025_OGH0002_0020OB00644_8700000_001
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