OGH 7Ob682/88 (RS0057418)

OGH7Ob682/8820.10.1988

Rechtssatz

Die Billigkeitsentscheidung ist nur unter Zugrundelegung des gesamten ehelichen Gebrauchsvermögens und Schuldenstandes möglich. Für die Beurteilung der Frage, inwieweit ein Verhalten eines Ehegatten die Zuweisung eines größeren Vermögensanteiles an den anderen Ehegatten rechtfertigen könnte, müssen die Umstände der Vermögensentwicklung bekannt sein. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang die Ehegatten zur Vermögensbildung beigetragen haben bzw inwieweit eine Verschlechterung der Vermögenslage auf das Verhalten eines Ehegatten zurückzuführen ist.

Normen

EheG §83

7 Ob 682/88OGH20.10.1988
5 Ob 569/89OGH27.06.1989

Auch; nur: Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang die Ehegatten zur Vermögensbildung beigetragen haben. (T1)

3 Ob 1/99iOGH23.08.2000

Auch; nur T1

1 Ob 64/18wOGH30.04.2018

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19881020_OGH0002_0070OB00682_8800000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)