OGH 15Os114/88 (RS0096200)

OGH15Os114/884.10.1988

Rechtssatz

Der Lauf der Beschwerdefrist wird grundsätzlich durch die Eröffnung des Beschlusses ausgelöst. Die Sonderregelung des § 494 a Abs 4, letzter Satz, StPO kommt dann nicht zum Tragen, wenn eine Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung nicht oder nicht rechtzeitig (zulässigerweise) eingebracht wird. Im Fall eines in der Hauptverhandlung hinsichtlich des Urteils abgegebenen Rechtsmittelverzichts ist der Verurteilte daher dahin zu belehren, daß die Beschwerdefrist bereits mit dem Zeitpunkt der Verkündung des Widerrufsbeschlusses zu laufen begonnen hat.

Normen

StPO §3
StPO §494a Abs4
StPO §498 Abs2

15 Os 114/88OGH04.10.1988

Veröff: EvBl 1989/46 S 152

14 Os 67/89OGH21.06.1989
12 Os 110/89OGH14.09.1989

Vgl auch

12 Os 143/89OGH23.11.1989

Vgl auch; nur: Der Lauf der Beschwerdefrist wird grundsätzlich durch die Eröffnung des Beschlusses ausgelöst. (T1) Veröff: JBl 1990,532 = RZ 1990/68 S 152

15 Os 108/91OGH03.10.1991

nur T1

15 Os 151/91OGH06.02.1992

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19881004_OGH0002_0150OS00114_8800000_001

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