OGH 5Ob68/88 (RS0070508)

OGH5Ob68/8827.9.1988

Rechtssatz

Die Frage, ob ein Mietobjekt dem MRG unterliegt, ist in einem Verfahren nach § 37 MRG vom Außerstreitrichter als Vorfrage zu klären, soweit die Beantwortung dieser Frage für die Entscheidung der ihm unterbreiteten Angelegenheit des § 37 Abs 1 Z 1-13 MRG erforderlich ist. Sie kann aber nicht selbständig zum Gegenstand eines über das Verfahren hinausreichenden, der Rechtskraft fähigen Feststellungsbegehrens gemacht werden.

Normen

MRG §37 Abs1 Z1
MRG §37 Abs1 Z2
MRG §37 Abs1 Z3
MRG §37 Abs1 Z4
MRG §37 Abs3 Z13

5 Ob 68/88OGH27.09.1988

Veröff: ImmZ 1989,203

5 Ob 296/98kOGH24.11.1998
5 Ob 146/00gOGH15.07.2000

Vgl auch; nur: Die Frage, ob ein Mietobjekt dem MRG unterliegt, kann nicht selbständig zum Gegenstand eines über das Verfahren hinausreichenden, der Rechtskraft fähigen Feststellungsbegehrens gemacht werden. (T1)

5 Ob 177/20wOGH29.04.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19880927_OGH0002_0050OB00068_8800000_003