OGH 13Os75/88 (RS0100674)

OGH13Os75/8822.9.1988

Rechtssatz

Das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander darzulegen ist zwar Aufgabe der Rechtsbelehrung (§ 321 Abs 2 StPO). Aus praktischen Gründen ist es freilich zum Gerichtsgebrauch geworden, den Laienrichtern nicht nur mittels der Reihenfolge der Frage (§ 317 StPO), sondern bereits durch Hinweis in der Abfassung der Fragen auf deren Verhältnis zueinander eine Richtlinie für die sachgerechte und vollständige Fragebeantwortung zu geben; das ist vom Gesetz nicht verboten (vgl Melnizky, Strafrechtliche Probleme der Gegenwart 1973,147).

Normen

StPO §317
StPO §321 Abs2 A

13 Os 75/88OGH22.09.1988
14 Os 69/16bOGH20.12.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19880922_OGH0002_0130OS00075_8800000_002

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