OGH 10ObS180/88 (RS0084785)

OGH10ObS180/8820.9.1988

Rechtssatz

Die Tätigkeit als Gerüster erfordert keine durch praktische Arbeit erworbenen qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten, die jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind (§ 48 ASGG).

Normen

ASVG §255 Abs1 Bb
ASVG §255 Abs2 Bb

10 ObS 180/88OGH20.09.1988
10 ObS 372/98yOGH24.11.1998

Auch; Beisatz: Die manuelle Tätigkeit des Gerüsters als solche ist nicht qualifiziert genug, um Berufsschutz nach § 255 Abs 1 oder 2 ASVG zu begründen, weil diese Tätigkeit nur geringe Elemente der Bauberufe Zimmerer, Maurer, Schlosser, Schalungsarbeiter beinhaltet. Diese Mischtätigkeit erreicht nicht ein Maß, das die Annahme des Vorliegens von einem Lehrberuf vergleichbaren Kenntnissen und Fähigkeiten rechtfertigt (SSV-NF 7/71; 10 ObS 2211/96m). (T1)

10 ObS 37/12gOGH05.06.2012

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19880920_OGH0002_010OBS00180_8800000_002

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