OGH 5Ob72/88 (RS0046361)

OGH5Ob72/8820.9.1988

Rechtssatz

Rechtzeitigkeit im Sinne des § 40 Abs 1 MRG ist gewahrt, wenn der an das unzuständige Gericht gerichtet (rechtzeitig verbesserte) und sodann gemäß § 44 JN an das zuständige Bezirksgericht überwiesene Antrag innerhalb von vierzehn Tagen ab Wirksamkeit der Zustellung der Entscheidung der Schlichtungsstelle zur Post gegeben worden ist.

Normen

JN §44
MRG §40 Abs1

5 Ob 72/88OGH20.09.1988
18 ONc 1/14pOGH05.08.2014

Vgl auch; Beisatz: Im Fall einer Überweisung gemäß § 44 JN reicht es für die Rechtzeitigkeit eines fristgebundenen Antrags aus, dass er innerhalb der gesetzlichen Frist beim ‑ wenngleich unzuständigen ‑ Gericht einlangt (oder, wenn die rechtzeitige Absendung genügt, der Antrag rechtzeitig an das ‑ wenngleich unzuständige ‑ Gericht gesandt wurde), weil durch die Überweisung die Gerichtshängigkeit gewahrt bleibt. (T1); Veröff: SZ 2014/72<br/>

18 ONc 2/14kOGH05.08.2014

Vgl auch; Beis wie T1

10 Ob 17/14vOGH26.08.2014

Vgl auch; Beisatz: Hier: Beginn der Vorschussgewährung nach § 8 UVG. (T2)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19880920_OGH0002_0050OB00072_8800000_001

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