OGH 11Os80/88 (RS0093980)

OGH11Os80/889.8.1988

Rechtssatz

Auch ein mit einer inhaltlich falschen Strafanzeige Bedrohter kann - objektiv gesehen - eine strafgerichtliche Verfolgung sowie deren allenfalls in Aussicht gestellten existenzbedrohenden Auswirkungen befürchten.

Normen

StGB §144 Abs1
StGB §145 Abs1 Z1

11 Os 80/88OGH09.08.1988

Veröff: JBl 1989,260 = RZ 1989/11 S 47

14 Os 138/91OGH28.01.1992

Vgl auch; Beisatz: Die Androhung einer (begründeten oder unbegründeten) Strafanzeige erfüllt jedoch nicht schlechthin den Qualifikationstatbestand einer Drohung mit der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung. (T1)

14 Os 58/01OGH04.09.2001

Vgl; Beisatz: Das In-Aussicht-stellen einer Strafanzeige wegen der Begehung von Suchtgiftdelikten setzt den Betroffenen der Gefahr einer Verhaftung aus und stellt damit eine Bedrohung seiner Freiheit dar. Unter diesem Gesichtspunkt stellt daher die Drohung mit einer Strafanzeige der genannten Art ein geeignetes Mittel im Zusammenhang mit der Begehung einer Erpressung dar. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19880809_OGH0002_0110OS00080_8800000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)