OGH 6Ob617/88 (RS0016314)

OGH6Ob617/8814.7.1988

Rechtssatz

Wird der Betriebsratsobmann im Rahmen einer " Kredit - Betriebsaktion " vom Kreditinstitut mit der Akquisition von Kreditanträgen seitens Unternehmensangehöriger betraut , mit den notwendigen Unterlagen (zB Formularen) ausgestattet , hat er ferner in seiner Eigenschaft die Angaben der Kreditwerber zu bestätigen und wird ihm für seine Tätigkeit eine (dem Betriebsrat gewidmete , erfolgsorientierte) Prämie für jeden angenommenen Kreditantrag zugesichert , so ist der Betriebsratsobmann insoweit als Verhandlungsgehilfe des Kreditinstitutes und nicht als Dritter iSd § 875 ABGB anzusehen .

Normen

ABGB §875

6 Ob 617/88OGH14.07.1988

Veröff: RdW 1988,449 = ÖBA 1988,176 ( Iro ) = WBl 1989,19 ( Wilhelm )

5 Ob 41/03wOGH08.04.2003

Vgl auch

4 Ob 250/04zOGH21.12.2004

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19880714_OGH0002_0060OB00617_8800000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)