OGH 9ObA88/88 (RS0077333)

OGH9ObA88/8813.7.1988

Rechtssatz

Dienstzeiten bei demselben Arbeitgeber im Sinne des § 3 Abs 1 UrlG sind alle Beschäftigungszeiten, die in einem Arbeitsverhältnis zum Inhaber des Unternehmens als Lehrling, Arbeiter oder Angestellter zurückgelegt wurden. Es kommt auf die Nämlichkeit des Arbeitgebers an.

Normen

UrlG §3 Abs1

9 ObA 88/88OGH13.07.1988

Veröff: Arb 10711 = RdW 1989,71

Dokumentnummer

JJR_19880713_OGH0002_009OBA00088_8800000_004

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