OGH 9ObA104/88 (RS0034260)

OGH9ObA104/8829.6.1988

Rechtssatz

Entgeltforderungen sowie Ansprüche auf Ersatz von Auslagen, die im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung entstanden sind (Fahrtkosten), verjähren gemäß § 1486 Z 5 ABGB binnen drei Jahren. Diese Verjährungsfrist kann vertraglich nicht verlängert werden (§ 1502 ABGB).

Normen

ABGB §1486 Z5

9 ObA 104/88OGH29.06.1988
9 ObA 36/01mOGH07.06.2001

nur: Entgeltforderungen sowie Ansprüche auf Ersatz von Auslagen, die im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung entstanden sind (Fahrtkosten), verjähren gemäß § 1486 Z 5 ABGB binnen drei Jahren. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19880629_OGH0002_009OBA00104_8800000_002

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