Rechtssatz
Nach der Konkurseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft kann der Masseverwalter den Kommanditisten unter zwei rechtlichen Gesichtspunkten in Anspruch nehmen: Er kann 1) das fordern, was der Kommanditist im weiteren Verhältnis noch auf die Einlage schuldig ist, er kann 2) das in Anspruch nehmen, was er im äußeren Verhältnis auf Grund der eingetragenen Haftsumme zu leisten hat.
2 Ob 517/88 | OGH | 28.06.1988 |
Veröff: JBl 1988,729 = RdW 1988,451 = RZ 1988/60 S 275 = NZ 1989,245 = GesRZ 1989,38 (zustimmend Ostheim) |
Dokumentnummer
JJR_19880628_OGH0002_0020OB00517_8800000_003