OGH 2Ob560/87 (RS0065298)

OGH2Ob560/8728.6.1988

Rechtssatz

Ist ein (deutscher) Gemeinschuldner über seine in Österreich belegene Forderung frei verfügungsberechtigt, dann kann er diese Forderung nicht nur selbst (durch Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes) gerichtlich geltend machen, sondern damit auch im Wege einer (Inkassozession) Zession einen Dritten betrauen (auch den in der BRD in seinem Konkursverfahren bestellten Konkursverwalter). Der Rechtsgrund für diese Abtretung liegt jedenfalls im Auftrag zur Einziehung oder der Geschäftsbesorgung.

Normen

KO §180

2 Ob 560/87OGH28.06.1988

Veröff: JBl 1988,653 = EvBl 1988/152 S 761

4 Ob 544/90OGH25.09.1990

nur: Ist ein (deutscher) Gemeinschuldner über seine in Österreich belegene Forderung frei verfügungsberechtigt, dann kann er diese Forderung nicht nur selbst (durch Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes) gerichtlich geltend machen. (T1) Beisatz: Vor 01.07.1985 (BGBl 1985/233). (T2)

8 Ob 634/92OGH14.07.1993

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der im Ausland bestellte Konkursverwalter hat hinsichtlich des in Österreich liegenden Vermögens keine Vertretungsmacht. (T3) Veröff: ÖBA 1994,165 = ZfRV 1994,79 (Hoyer)

7 Ob 137/02aOGH25.09.2002

Vgl auch

8 Ob 48/12kOGH24.04.2012

Vgl auch; nur: Der Rechtsgrund für diese Abtretung liegt jedenfalls im Auftrag zur Einziehung oder der Geschäftsbesorgung. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19880628_OGH0002_0020OB00560_8700000_001