OGH 15Os9/88 (RS0094791)

OGH15Os9/8815.6.1988

Rechtssatz

Bei einer durch Provisionsvereinbarung begangenen Untreue liegt der tatbestandsmäßige Befugnis-Mißbrauch schon in der (für den Machtgeber nachteiligen) Auftragsvergabe; die (nachträgliche) Schadensrealisierung gehört nicht mehr zur (bereits vollendeten) Tathandlung.

Normen

StGB §153

15 Os 9/88OGH15.06.1988
13 Os 105/15pOGH06.09.2016

Auch; Beisatz: Der Untreue-Schaden – und damit Deliktsvollendung tritt in dieser Konstellation bereits mit der Bezahlung des überhöhten Werklohns und nicht erst mit der Auszahlung der Provisionen ein. (T1)

14 Os 115/20yOGH15.12.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19880615_OGH0002_0150OS00009_8800000_004

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