OGH 4Ob406/87 (RS0070845)

OGH4Ob406/8731.5.1988

Rechtssatz

Nach allgemeiner Auffassung nur ist sie als "Selbstbindungsnorm" anzusehen, aus der potentielle Bieter mangels ausdrücklicher oder konkludenter vertraglicher Vereinbarung keine Rechtsansprüche auf vergaberechtskonformes Verhalten ableiten können. Nach außen liefert sie nur Anhaltspunkte für die Bieter, wie sich die Vergeber verhalten werden. Die Verletzung dieser Selbstbindungsnorm und die Nichtbeachtung des sich aus Art 7 B-VG sowie Art 2 StGG ergebenden Gleichbehandlungsgebotes durch Vergeber kann daher nur im vorvertraglichen Schuldverhältnis nach den Grundsätzen der Haftung für culpa in contrahendo zu Schadenersatzverpflichtungen des Vergebers führen.

Normen

ÖNorm A 2050 allg

4 Ob 406/87OGH31.05.1988

Veröff: SZ 61/134 = WBl 1988,433 = ÖBl 1989,77

7 Ob 568/94OGH19.10.1994

nur: Die Verletzung dieser Selbstbindungsnorm und die Nichtbeachtung des sich aus Art 7 B-VG sowie Art 2 StGG ergebenden Gleichbehandlungsgebotes durch Vergeber kann daher nur im vorvertraglichen Schuldverhältnis nach den Grundsätzen der Haftung für culpa in contrahendo zu Schadenersatzverpflichtungen des Vergebers führen. (T1) Veröff: SZ 67/182

10 Ob 212/98vOGH20.08.1998

nur T1; Veröff: SZ 71/133

8 Ob 132/99sOGH27.05.1999

Vgl auch; Beisatz: Aus der Selbstbindungsnorm des Ausschreibers kann sich im vorvertraglichen Schuldverhältnis (culpa in contrahendo) eine Schadenersatzpflicht im Fall der Nichtberücksichtigung des Billigst-(Best-)Bieters ergeben. (T2)

6 Ob 69/99mOGH20.01.2000

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ein Schadenersatzpflichten auslösender Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz kann auch darin liegen, dass der Vergeber sein Anforderungsprofil und die diesbezüglichen Auswahlkriterien entgegen der auch im vorliegenden Fall zugrundegelegten Ö-NORM A 2050 und den Bestimmungen der Vergabeordnung der Stadt nicht offenlegt. Ob dieser Verpflichtung im Einzelfall entsprochen wurde, kann aber nur nach den jeweils vorliegenden Umständen beurteilt werden.. (T3)

1 Ob 201/99mOGH28.03.2000

Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 73/55

1 Ob 284/01yOGH17.12.2001

Auch; Beisatz: Die Bieter dürften auf deren Beachtung durch die Organe der öffentlichen Hand vertrauen. Die Verletzung von "Selbstbindungsnormen" sowie die Missachtung des - auch die Privatwirtschaftsverwaltung der Rechtsträger beherrschenden - Gleichbehandlungsgebots, das aus dem Gleichheitssatz (Art 2 StGG bzw Art 7 B-VG) abzuleiten ist, kann daher in der vorvertraglichen Rechtssphäre nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo - ein Verschulden des Organs vorausgesetzt, das indes gemäß §1298 ABGB vermutet wird, sodass der Rechtsträger insofern den Entlastungsbeweis antreten muss - dessen Verpflichtung zum Schadenersatz zur Folge haben. (T4); Veröff: SZ 74/198

4 Ob 154/02dOGH02.07.2002

nur T1

7 Ob 307/02aOGH12.02.2003

Vgl auch

7 Ob 178/08iOGH22.10.2008

Auch

Dokumentnummer

JJR_19880531_OGH0002_0040OB00406_8700000_001

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