OGH 8Ob608/87 (RS0064989)

OGH8Ob608/8717.5.1988

Rechtssatz

Die Fortbestehensprognose wird im Sinne der Entscheidung 1 Ob 655/86 nur dann als positiv zu beurteilen sein, wenn trotz bestehender rechnerischer Unterbilanz die Lebensfähigkeit des Unternehmens unter Bedachtnahme auf eingeleitete Sanierungsmaßnahmen hinreichend, das heißt mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit, gesichert ist.

Normen

KO §67
KO §69

8 Ob 608/87OGH17.05.1988

Veröff: SZ 61/122 = JBl 1989,53 (zustimmend Schumacher) = ÖBA 1989,195

1 Ob 508/89OGH05.07.1989

Auch

2 Ob 553/90OGH24.10.1990
7 Ob 84/07iOGH09.05.2007

Auch; Beisatz: Hier: Schon mangels des erforderlichen Schuldennachlasses kann nicht angenommen werden, dass die Lebensfähigkeit des Unternehmens mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit gesichert gewesen wäre. (T1)

3 Ob 173/08zOGH19.11.2008

Veröff: SZ 2008/169

Dokumentnummer

JJR_19880517_OGH0002_0080OB00608_8700000_006