OGH 9ObA93/88 (RS0060127)

OGH9ObA93/8811.5.1988

Rechtssatz

Im Falle der Kündigung bleibt jedoch das Arbeitsverhältnis noch bis zum Ende der Kündigungsfrist aufrecht und der Arbeitgeber kann der Annahme eines wichtigen Lösungsgrundes im Sinne des § 82 a lit a GewO noch dadurch begegnen, daß er dem Arbeitnehmer eine zumutbare, dem Arbeitsvertrag entsprechende und die Gesundheit nicht gefährdende Ersatzbeschäftigung anbietet.

Normen

GewO 1859 §82a lita

9 ObA 93/88OGH11.05.1988

Veröff: RdW 1988,359

9 ObA 7/92OGH26.02.1992

Auch

9 ObA 85/03wOGH05.11.2003

Beisatz: Dem Arbeitnehmer steht es nach einem solchen Angebot frei, seine Arbeit für den Arbeitgeber in einer seine Gesundheit nicht gefährdenden Weise nach einvernehmlicher Rücknahme der Kündigung fortzusetzen. (T1)

8 ObA 85/06tOGH31.01.2007

Auch

Dokumentnummer

JJR_19880511_OGH0002_009OBA00093_8800000_003

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