OGH 10ObS55/88 (RS0084985)

OGH10ObS55/8810.5.1988

Rechtssatz

Besteht das Hindernis zur Ausübung eines Berufes nur darin, dass der Versicherte nicht über ein erforderliches Hilfsmittel (hier: passende Prothese) verfügt und unternimmt er nichts, um die Beistellung des Hilfsmittels zu erreichen, so kann er aus der dadurch bedingten Behinderung einen Anspruch auf Pensionsleistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht ableiten.

Normen

ASVG §225 Ca
ASVG §273

10 ObS 55/88OGH10.05.1988

Veröff: SZ 61/117 = SSV-NF 2/50

10 ObS 12/15kOGH19.05.2015

Dokumentnummer

JJR_19880510_OGH0002_010OBS00055_8800000_001

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