OGH 4Ob536/88 (RS0012812)

OGH4Ob536/8826.4.1988

Rechtssatz

Die mit § 726 ABGB verfolgte, klar erkennbare Absicht des Gesetzgebers ist darauf gerichtet, den Nachlaß, bevor er heimfällig wird, doch Personen zuzuwenden, die in einem besonderen Naheverhältnis zum Erblasser stehen; auch das außerordentliche Erbrecht der Legatare soll dem vermuteten Willen des Erblassers gerecht werden.

Normen

ABGB §726

4 Ob 536/88OGH26.04.1988

JBl 1988,712

7 Ob 641/90OGH11.10.1990

JBl 1991,724

7 Ob 579/91OGH26.09.1991

EvBl 1992/13 S 55

2 Ob 508/96OGH06.05.1998

nur: Die mit § 726 ABGB verfolgte, klar erkennbare Absicht des Gesetzgebers ist darauf gerichtet, den Nachlaß, bevor er heimfällig wird, doch Personen zuzuwenden, die in einem besonderen Naheverhältnis zum Erblasser stehen. (T1) Veröff: SZ 71/83

3 Ob 227/04kOGH24.11.2004

Veröff: SZ 2004/170

Dokumentnummer

JJR_19880426_OGH0002_0040OB00536_8800000_008

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