OGH 8Ob542/88 (RS0048055)

OGH8Ob542/8821.4.1988

Rechtssatz

Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges auch für Herausgabeansprüche, mit denen das pflegebefohlene Kind ein ihm nach dem Gesetz gebührendes Vermögen - Geldbeträge, Kleidungsgegenstände und Gebrauchsgegenstände usw - das ihm von einem Elternteil vorenthalten wird, begehrt.

Normen

ABGB §149
JN §1 DVb1bb

8 Ob 542/88OGH21.04.1988

Veröff: EvBl 1989/32 S 123 = RZ 1988/57 S 258

8 Ob 522/93OGH29.04.1993

Auch

1 Ob 558/94OGH14.07.1994

Vgl; Beisatz: Dies gilt dann, wenn die Rechte des Minderjährigen gar nicht strittig sind, so dass der gesetzliche Vertreter keine sein Verhalten rechtfertigenden Befugnisse ins Treffen führen kann. (T1) Veröff: SZ 67/129

9 Ob 117/04bOGH04.02.2005

Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsprechung, dass der Anspruch eines minderjährigen Kindes gegen einen Elternteil auf Herausgabe eines Vermögenswerts ausnahmsweise im Außerstreitverfahren geltend zu machen sei, wenn die Zurückbehaltung des Vermögenswertes auf einen Missbrauch des Rechts zur Verwaltung des Kindesvermögens im Rahmen der Obsorgebefugnis beruht, ist auf Ansprüche (hier: Unterlassung, sich an ein Fernsehteam zu wenden), die nicht auf einer Verletzung der Obsorge beruhen, von vornherein nicht anzuwenden. (T2)

3 Ob 115/10yOGH04.08.2010

Vgl; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T2

Dokumentnummer

JJR_19880421_OGH0002_0080OB00542_8800000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)