1 Ob 8/88 | OGH | 13.04.1988 |
Veröff: ZVR 1989/94 S 151 |
Dokumentnummer
JJR_19880413_OGH0002_0010OB00008_8800000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Unter Unfall ist eine auf einen Körper oder eine Sache plötzlich einwirkende Schädigung zu verstehen. Für den Unfallsbegriff ist die Plötzlichkeit des Ereignisses entscheidend, so daß sich wiederholende, mit dem Betrieb gewöhnlich zusammenhängende schädliche Einwirkungen (Abgase, Lärm, Erschütterungen) nicht als Unfall angesehen werden können (hier: Schädigung von Bienen in der "Wintertraube" durch Einwirkung von Erschütterungen und Abgasen von Fahrzeugen).
1 Ob 8/88 | OGH | 13.04.1988 |
Veröff: ZVR 1989/94 S 151 |
JJR_19880413_OGH0002_0010OB00008_8800000_002
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