Normen
UWG §9 C1
4 Ob 19/88 | OGH | 12.04.1988 |
Veröff: WBl 1988,366 |
4 Ob 12/92 | OGH | 10.03.1992 |
Beisatz: Gilt auch für § 43 ABGB. (T1) Veröff: ÖBl 1992,54 |
4 Ob 80/93 | OGH | 13.07.1993 |
Beisatz: Hier: KARADENIZ (T2) |
4 Ob 59/95 | OGH | 11.07.1995 |
Auch; Beisatz: Da aber jede Anerkennung eines ausschließlichen Benützungsrechtes an solchen rein beschreibenden Wörtern notwendigerweise den freien Sprachgebrauch aller übrigen Mitbewerber einengt, muss an den Nachweis der Verkehrsgeltung gerade in diesen Fällen ein strenger Maßstab angelegt werden. -"New Yorker". (T3) |
4 Ob 4/96 | OGH | 16.01.1996 |
Auch; nur: Geographische Bezeichnungen sind zwar nicht absolut schutzunfähig; es fehlt ihnen aber im allgemeinen die zur Kennzeichnung eines bestimmten Unternehmens erforderliche Unterscheidungskraft. (T4) Beisatz: Geographischen Bezeichnungen fehlt im allgemeinen die Kennzeichnungskraft, sofern nicht ihre geographische Bedeutung hinter dem Phantansiecharakter des Zeichens zurücktritt. (T5) Beisatz: Hier: "Kärntnerstraße - Tiefgarage" - "Kärntnerring-Garage" (T6) |
4 Ob 51/02g | OGH | 09.04.2002 |
Vgl auch; Beis ähnlich T5 |
4 Ob 38/08d | OGH | 11.03.2008 |
nur T4; nur: Sie sind nur schutzfähig, soweit sie Verkehrsgeltung genießen, die angesprochenen Verkehrskreise also in ihnen einen eindeutigen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erblicken. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19880412_OGH0002_0040OB00019_8800000_001
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