OGH 3Ob125/87 (RS0001685)

OGH3Ob125/8723.3.1988

Rechtssatz

Bei der Forderungsexekution ist die Gefahr von Vermögensnachteilen nicht offenkundig. Sie muss daher behauptet und bescheinigt werden. Dabei genügen allgemeine und daher nichtssagende Behauptungen nicht, es bedarf vielmehr konkreter Tatsachenbehauptungen.

Normen

EO §44 A1

3 Ob 125/87OGH23.03.1988
3 Ob 19/91OGH10.04.1991

nur: Bei der Forderungsexekution ist die Gefahr von Vermögensnachteilen nicht offenkundig. Sie muß daher behauptet undbescheinigt werden. (T1) Beisatz: Anders unter den Voraussetzungen des § 47 Abs 2 KO. (T2)

3 Ob 139/10bOGH13.10.2010

nur T1

3 Ob 84/12tOGH14.06.2012

Dokumentnummer

JJR_19880323_OGH0002_0030OB00125_8700000_001

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