Normen
10 Os 14/87 | OGH | 15.03.1988 |
Veröff: SSt 59/17 |
13 Os 106/89 | OGH | 09.11.1989 |
Vgl; nur: Bei mehreren von verschiedenen Verteidigern eines Angeklagten ausgeführten Rechtsmitteln sind die späteren Ausführungen zurückzuweisen, weil das Gesetz nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung vorsieht. Dabei ist das tatsächliche Einlangen der Rechtsmittelschrift beim Erstgericht entscheidend. (T1) Beisatz: Keine Zurückweisung, sondern bloße Unbeachtlichkeit der später eingelangten Rechtsmittelausführung. (T2) |
15 Os 41/03 | OGH | 10.04.2003 |
Auch; Beisatz: Werden mehrere Schriften überreicht, nimmt der Oberste Gerichtshof nur auf die zuerst eingelangte Rücksicht, woraus folgt, dass die erst später eingelangte Rechtsmittelausführung außer Betracht zu bleiben hat (WK-StPO § 285 Rz 7). (T3) |
15 Os 124/05g | OGH | 16.02.2006 |
Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Das Gesetz lässt nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde zu (WK-StPO § 285 Rz 6). (T4) |
14 Os 98/19x | OGH | 14.01.2020 |
Vgl |
15 Os 8/21x | OGH | 24.03.2021 |
Vgl |
15 Os 142/21b | OGH | 07.04.2022 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19880315_OGH0002_0100OS00014_8700000_001
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