OGH 6Ob3/88 (RS0060372)

OGH6Ob3/8811.2.1988

Rechtssatz

Sonderprüfer dürfen nicht generell mit der Kontrolle der Geschäftsführung beauftragt werden, sondern es muss sich um Vorgänge bestimmter Art handeln; daher kein Recht der Minderheitsgesellschafter auf eine Sonderprüfung gemäß § 45 Abs 1 GmbHG bei Abweisung eines unbestimmten Antrages (geschäftliche Vorfälle seit 01.07.1984).

Normen

AktG §118
GmbHG §45
PSG §31

6 Ob 3/88OGH11.02.1988

Veröff: SZ 61/37 = JBl 1988,383 = RdW 1988,163 = NZ 1989,43

6 Ob 28/08yOGH08.05.2008

Vgl; nur: Sonderprüfer dürfen nicht generell mit der Kontrolle der Geschäftsführung beauftragt werden, sondern es muss sich um Vorgänge bestimmter Art handeln. (T1)

6 Ob 209/12xOGH16.11.2012

nur T1; Beisatz: Im Antrag müssen konkrete Behauptungen über Missstände enthalten sein. Darüber hinaus ist glaubhaft zu machen, dass Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Stiftungserklärung vorgekommen sind. (T2); Beisatz: Hier: Sonderprüfung nach § 31 PSG. (T3)

6 Ob 93/20zOGH25.11.2020

nur T1; Beisatz: Eine Unredlichkeit erfordert die subjektive Vorwerfbarkeit und einen besonderen subjektiven Unwert des Verhaltens. Die Beurteilung, ob es sich um eine grobe Verletzung des Gesetzes oder der Satzung handelt, hat anhand der Umstände des Einzelfalls unter Einbeziehung des Verschuldensgrades, der Schwere des Pflichtverstoßes und der Schadenshöhe zu erfolgen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19880211_OGH0002_0060OB00003_8800000_004

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