OGH 6Ob3/88 (RS0060376)

OGH6Ob3/8811.2.1988

Rechtssatz

Grundsätzlich können auch bestimmte Geschäftsführungsvorgänge in die Sonderprüfung einbezogen werden, sofern sie nur die finanzielle Lage der Gesellschaft oder ihre Schilderung in der Bilanz zu beeinflussen vermochten. In die gesetzliche Sonderprüfung können nur Geschäftsführungsvorgänge aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr einbezogen werden.

Normen

AktG §118
GmbHG §45
PSG §31

6 Ob 3/88OGH11.02.1988

Veröff: SZ 61/37 = JBl 1988,383 = RdW 1988,163 = NZ 1989,43

6 Ob 1011/92OGH27.08.1992

Veröff: RdW 1993,76

6 Ob 223/04vOGH21.10.2004

nur: Grundsätzlich können auch bestimmte Geschäftsführungsvorgänge in die Sonderprüfung einbezogen werden, sofern sie nur die finanzielle Lage der Gesellschaft oder ihre Schilderung in der Bilanz zu beeinflussen vermochten. (T1)

6 Ob 28/08yOGH08.05.2008

Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Zur Sonderprüfung nach § 118 AktG. Nicht die Geschäftsführung schlechthin, sondern nur einzelne, bestimmte Vorgänge der Geschäftsführung können einer Sonderprüfung unterzogen werden. Sonderprüfer dürfen nicht generell mit der Kontrolle der Geschäftsführung beauftragt werden, sondern es muss sich um Vorgänge bestimmter Art handeln. (T2)

6 Ob 86/11gOGH16.06.2011

Vgl auch; Beisatz: Das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Bestellung von sachverständigen Revisioren nach § 45 GmbH ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. (T3)

6 Ob 31/11vOGH18.07.2011

Vgl; nur T1

6 Ob 209/12xOGH16.11.2012

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Ein Grundsatz, wonach die Sonderprüfung sich auf die tatsächliche oder wirtschaftliche Nachprüfung der geprüften Geschäftsführungsvorgänge zu beschränken hätte und ihr deren rechtliche Beurteilung verwehrt bliebe, besteht nicht. Dass bei unternehmerischen Entscheidungen ein erheblicher Ermessensspielraum bestehen mag, ändert nichts daran, dass eine Nachprüfung dahin, ob der hier bestehende Ermessensspielraum überschritten wurde, möglich ist. (T4); Beis wie T3; Beisatz: Hier: Sonderprüfung nach § 31 PSG. (T5)

6 Ob 93/20zOGH25.11.2020

Vgl; Beis nur T3; Beis nur T4 nur: Ein Grundsatz, wonach die Sonderprüfung sich auf die tatsächliche oder wirtschaftliche Nachprüfung der geprüften Geschäftsführungsvorgänge zu beschränken hätte und ihr deren rechtliche Beurteilung verwehrt bliebe, besteht nicht. (T6)<br/>Beisatz: Fragestellungen, die ausschließlich auf die rechtliche Bewertung von bereits bekannten Vorgängen der Geschäftsführung abzielen, können keinen Gegenstand einer Sonderprüfung bilden. Ob die konkret vorgetragene Fragestellung ausschließlich auf die Vornahme einer rechtlichen Beurteilung durch den Sonderprüfer abzielt, weil die mit dem Prüfungsantrag angesprochenen tatsächlichen Umstände den Antragstellern bereits ausreichend bekannt sind, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19880211_OGH0002_0060OB00003_8800000_005

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