OGH 11Os4/88 (RS0100678)

OGH11Os4/889.2.1988

Rechtssatz

Ein "Vorbringen" von Tatsachen liegt vor, wenn im Beweisverfahren konkrete Umstände behauptet werden oder sonst hervorkommen, die einen Strafausschließungsgrund oder Strafaufhebungsgrund begründen könnten (Mayerhofer-Rieder 2.Auflage, Entscheidung 13 ff zu § 313 StPO).

Normen

StPO §313 C

11 Os 4/88OGH09.02.1988
14 Os 94/89OGH06.09.1989
13 Os 4/02OGH27.03.2002
11 Os 102/07wOGH25.09.2007

Auch; Beisatz: Voraussetzung der Stellung von Zusatzfragen ist, dass in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht wurden, die - würden sie als erwiesen angenommen - die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben (§ 313 StPO). Ein solches Vorbringen ist nur dann gegeben, wenn die im Zuge des Beweisverfahrens hervorgekommenen Umstände die Annahme derartiger Tatsachen in den näheren Bereich der Möglichkeiten rücken. (T1)

11 Os 19/07iOGH18.12.2007

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Dass ein solcher Tatumstand vom Angeklagten behauptet wird, ist nicht erforderlich; es genügt, wenn sich aus den Beweisergebnissen der Klärung bedürftige Indizien ergeben (vgl WK-StPO §345 Rz42). (T2)

11 Os 45/18dOGH19.07.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19880209_OGH0002_0110OS00004_8800000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)