OGH 4Ob2/88 (RS0077979)

OGH4Ob2/889.2.1988

Rechtssatz

Es verstößt gegen § 1 UWG, dem Kunden eine andere als die verlangte Ware, Marke oder Leistung zu unterschieben. Ein solches "Unterschieben" liegt vor, wenn der Kaufentschluss des Kunden auf eine bestimmte Ware oder Leistung gerichtet ist, der Verkäufer scheinbar diesem Wunsch entspricht, in Wirklichkeit aber etwas ganz anderes in Hoffnung liefert, der Kunde werde den Unterschied nicht merken oder sich mit der ihm aufgedrängten Ware abfinden. Ein solches Verhalten widerspricht dem Wahrheitsgrundsatz, unterfällt aber, da es keine "Angabe" im Sinne des § 2 UWG ist, der Generalklausel des § 1 UWG.

Normen

UWG §1 D1i

4 Ob 2/88OGH09.02.1988

Veröff: ÖBl 1989,99

17 Ob 25/08pOGH14.10.2008

Auch; Beisatz: Beim Unterschieben einer nicht bestellten Leistung kommt es nach § 1 Abs 3 in Verbindung mit § 2 UWG idF UWG-Nov 2007 auf ein „systematisches" oder „bewusstes" Unterschieben im Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern nicht mehr an. (T1); Beisatz: Erbringt ein Unternehmer eine andere als die vom Verbraucher bestellte Leistung, so liegt darin jedenfalls dann eine unlautere, weil irreführende Geschäftspraktik im Sinn der §§ 1 Abs 3, 2 UWG, wenn der Unternehmer den Verbraucher weder bei der Annahme noch beim Ausführen der Bestellung auf die Abweichung von der Bestellung hinweist und diese auch nicht offenkundig ist. (T2); Beisatz: Siehe RS0124127. (T3); Veröff: SZ 2008/154

4 Ob 63/18wOGH19.04.2018

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19880209_OGH0002_0040OB00002_8800000_002

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