OGH 10Ob512/87 (RS0017004)

OGH10Ob512/8728.1.1988

Rechtssatz

Eine echte Garantie liegt dann vor, wenn ein anderer als ein Vertragspartner Zusicherungen abgibt oder wenn ein Vertragspartner dem anderen gegenüber eine Haftung übernimmt, die dem Wesen nach über die Gewährleistungspflichten und über die gesetzlichen Schadenersatzpflichten hinausgeht. Dies ist der Fall, wenn zwischen den beiden Vertragspartnern des Grundgeschäftes der Veräußerer unabhängig von seinem Verschulden alle durch den Mangel entstehenden Folgeschäden zu ersetzen hat oder dafür einsteht, dass die Leistung jedenfalls möglich ist.

Normen

ABGB §880a A

10 Ob 512/87OGH28.01.1988

Veröff: ÖBA 1988,615 (Jabornegg)

2 Ob 525/89OGH05.07.1989

Veröff: EvBl 1990/7 S 52 = WBl 1989,345 (dort falsch 05.12.1989)

7 Ob 699/89OGH25.01.1990

nur: Eine echte Garantie liegt dann vor, wenn ein Vertragspartner dem anderen gegenüber eine Haftung übernimmt, die dem Wesen nach über die Gewährleistungspflichten und über die gesetzlichen Schadenersatzpflichten hinausgeht. (T1) Veröff: JBl 1990,585

6 Ob 217/09vOGH12.11.2009

nur T1; Beisatz: Der Leasingnehmer hat ohne besondere Vereinbarung keine unmittelbaren eigenen Gewährleistungsansprüche. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19880128_OGH0002_0100OB00512_8700000_001

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