OGH 3Nd511/87 (RS0046617)

OGH3Nd511/8713.1.1988

Rechtssatz

Unter einer Streitigkeit um unbewegliches Gut im Sinne des § 81 JN sind neben Teilungsklagen, Grenzberichtigungsklagen und Besitzstörungsklagen nur Klagen zu verstehen, mit denen ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache oder die Freiheit von einem solchen Recht geltend gemacht wird. Das dingliche Recht muss Klagegegenstand, nicht nur Klagegrund sein.

Normen

JN §81

3 Nd 511/87OGH13.01.1988

Veröff: JBl 1988,323

8 Ob 623/90OGH13.09.1990

Veröff: WoBl 1991,67

8 Ob 516/93OGH22.04.1993

nur: Das dingliche Recht muss Klagegegenstand, nicht nur Klagegrund sein. (T1)

10 Ob 506/95OGH14.03.1995

Veröff: SZ 68/55

1 Ob 102/97zOGH29.04.1997

Veröff: SZ 70/87

1 Ob 174/97pOGH24.06.1997
1 Ob 309/01zOGH17.12.2001

Auch; Beisatz: Hier: Hypothekarklage. (T2)

3 Ob 134/06mOGH26.07.2006

nur: Unter einer Streitigkeit um unbewegliches Gut im Sinne des § 81 JN sind neben Teilungsklagen, Grenzberichtigungsklagen und Besitzstörungsklagen nur Klagen zu verstehen, mit denen ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache oder die Freiheit von einem solchen Recht geltend gemacht wird. (T3); Beisatz: Immissionsabwehrklage. (T4); Veröff: SZ 2006/114

3 Ob 52/08fOGH10.04.2008

Vgl; Beisatz: Klagen auf Aufhebung des dinglichen Rechts und Löschungsklagen unterfallen § 81 JN. (T5); Veröff: SZ 2008/50

8 Ob 10/18fOGH23.03.2018

Dokumentnummer

JJR_19880113_OGH0002_0030ND00511_8700000_001

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