OGH 1Ob698/87 (RS0014766)

OGH1Ob698/8721.12.1987

Rechtssatz

Die Behauptung, der Gegner habe den Vertragsabschluss durch List veranlasst, beinhaltet die Anfechtung wegen Irrtums nur unter der für jeder Klagsvorbringen unabdingbaren Voraussetzung, dass das tatsächliche Vorbringen des Anfechtenden auch die Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung trägt. Das mag in der Regel bei vom anderen Teil veranlassten Irrtum gelten, nicht aber auch dann, wenn List behauptet, aber nur gemeinschaftlicher Irrtum festgestellt ist.

Normen

ABGB §870 A
ABGB §870 CI
ABGB §871 A

1 Ob 698/87OGH21.12.1987

Veröff: SZ 60/288 = JBl 1988,374

10 Ob 2066/96pOGH11.02.1997
1 Ob 377/97sOGH15.12.1997

Vgl auch

5 Ob 144/98gOGH26.05.1998

Vgl auch; Beisatz: Eine Anfechtung wegen gemeinsamen Irrtums ist nämlich mit der Behauptung, getäuscht worden zu sein, begrifflich unvereinbar (SZ 60/288), sodass sie besonders geltend gemacht werden muss. (T1)

8 Ob 57/14mOGH26.06.2014

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Das tatsächliche Vorbringen zu einer arglistigen Irreführung oder einem veranlassten Irrtum schließt grundsätzlich nicht auch die rechtserzeugenden Tatsachen in Bezug auf einen gemeinsamen Irrtum mit ein. (T2)

4 Ob 29/17vOGH28.03.2017

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19871221_OGH0002_0010OB00698_8700000_001

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