OGH 6Ob680/87 (RS0019839)

OGH6Ob680/8710.12.1987

Rechtssatz

Sowohl beim Kauf als auch beim Tausch besteht die vertragliche Hauptpflicht zur Verschaffung des Eigentums. Diese ist bei Liegenschaften erst dann erfüllt, wenn das Eigentumsrecht des Vertragspartners im Grundbuch einverleibt ist.

Normen

ABGB §1047
ABGB §1055
ABGB §1061

6 Ob 680/87OGH10.12.1987
5 Ob 1/88OGH26.01.1988

Veröff: JBl 1988,714

6 Ob 717/87OGH11.02.1988

Vgl auch; Beisatz: Schadenersatzanspruch wegen Verweigerung der Unterfertigung der Aufsandungserklärung, weil mittlerweile MRG in Kraft und Kündigung eines Mieters nicht mehr möglich ist. (T1)

1 Ob 140/97pOGH27.08.1997

Auch; Beisatz: Daher kann der Käufer - etwa bei Verlust der Urkunden - auch neuerlich die Einwilligung in die Einverleibung begehren. (T2)

4 Ob 184/11dOGH27.03.2012

Vgl auch; Beisatz: Hier: Rechte. (T3)

2 Ob 188/11bOGH11.10.2012

Vgl

7 Ob 116/14fOGH09.07.2014

Auch; Beisatz: Unabhängig davon, ob im Zweifel ein Kaufvertrag (§ 1166 ABGB) oder ein Werkvertrag vorliegt, besteht die Verpflichtung des Installateurs, dem Vertragspartner das Eigentum an den eingebauten Sachen zu verschaffen. (T4)<br/>Beisatz: In diesem Fall bedarf es bei der Ablieferung einer Eigentumsübertragung, sofern das vom Installateur angelieferte und verarbeitete Material mit der Hauptsache ‑ hier den Wohnungen, in denen es installiert wurde ‑ nicht derart eng verbunden wird, dass es von dieser tatsächlich nicht oder doch nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise wieder abgesondert werden könnte. Nur in letzterem Fall wird das Material zum unselbständigen und damit nicht sonderrechtsfähigen Bestandteil der Hauptsache und wächst auf diese Weise dem Eigentümer der Sache zu. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19871210_OGH0002_0060OB00680_8700000_003

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