OGH 7Ob53/87 (RS0080309)

OGH7Ob53/8712.11.1987

Rechtssatz

§ 5 Abs 1 VersVG findet auf alle Abweichungen des Versicherungsscheins vom Versicherungsantrag Anwendung ohne Rücksicht darauf, ob der Versicherungsnehmer durch die Abweichung benachteiligt oder begünstigt wird. Dagegen betreffen die in § 5 Abs 2 und 3 VersVG enthaltenen Vorschriften nur solche Abweichungen, die den Versicherungsnehmer benachteiligen.

BGH vom 21.01.1976, IV ZR 123/74, Stuttgart

Normen

VersVG §5

7 Ob 53/87OGH12.11.1987

Ähnlich; Beisatz: Der Versicherungsschein ist jene Urkunde, die den Inhalt des Vertrages enthält. (T1) Beisatz: Hier: Die Zurkenntnisnahme einer Vinkulierung stellt weder den Abschluß noch die Änderung eines Versicherungsvertrages dar. (T2) Veröff: VersR 1989,418

7 Ob 69/01zOGH27.04.2001

Auch; Beisatz: Abweichungen im Sinne des § 5 VersVG sind auch solche in den zugrundeliegenden (Versicherungsbedinungen) Bedingungen. (T3); Veröff: SZ 74/83

7 Ob 242/06yOGH31.01.2007

Auch; Beisatz: § 5 Abs 2 und 3 VersVG gilt nur bei solchen Abweichungen, die dem Versicherungsnehmer ungünstig sind, nicht jedoch bei solchen, die für den Versicherungsnehmer günstig sind. (T4)

7 Ob 114/18tOGH04.07.2018

Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19871112_OGH0002_0070OB00053_8700000_001

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