OGH 3Ob542/87 (RS0018555)

OGH3Ob542/8711.11.1987

Rechtssatz

Durch die Vertragsklausel "besichtigt ... so gekauft wie sie liegt ... ohne Haftung für einen bestimmten Zustand ..." wurde im Sinne des § 929 ABGB auf die Geltendmachung aller Mängel verzichtet, die - wenn auch nicht im Sinne des § 928 ABGB in die Augen fallend - durch eine ordnungsgemäße Untersuchung erkennbar gewesen wären.

Normen

ABGB §929

3 Ob 542/87OGH11.11.1987
7 Ob 611/95OGH17.07.1996

Ähnlich; Beisatz: Hier: Fehlende Baubewilligung. (T1)

6 Ob 272/05aOGH16.02.2006

Vgl auch; Beisatz: Die Klausel „wie besichtigt und Probe gefahren" bezieht sich nur auf Mängel, die bei der Probefahrt erkennbar sind. (T2); Beisatz: Ein vertraglicher Gewährleistungsverzicht erstreckt sich nicht auf arglistig verschwiegene Mängel, aber auch nicht auf das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften. (T3); Beisatz: Hier: Fahrbereitschaft eines Traktors. (T4); Veröff: SZ 2006/19

7 Ob 203/09tOGH28.10.2009

Auch

9 Ob 50/10hOGH28.07.2010

Ähnlich; Beis wie T3; Beisatz: Ein umfassender Gewährleistungsverzicht bezieht sich nur auf Mängel, die für die Käufer etwa durch Besichtigung sowie Informationsaufnahme erkennbar gewesen wären. (T5); Beisatz: Hier: Bodenbeschaffenheit einer Liegenschaft. (T6); Veröff: SZ 2010/91

2 Ob 176/10mOGH22.06.2011

Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Passus, dass die Verkäuferseite keine Gewähr „für irgendeine Beschaffenheit“ des Objekts leisten wolle in Verbindung mit einem modifizierenden Hinweis auf eine stattgefundene Besichtigung sowie die darauf beruhende („daher“) Kenntnis des Käufers vom Zustand des Objekts und einen Haftungsausschluss „für eine besondere Beschaffenheit, Flächenmaß und Bauzustand“. Ein derartiger Gewährleistungsverzicht ist nicht umfassend und erstreckt sich nicht auf geheime Mängel. (T7)

3 Ob 238/15vOGH20.01.2016

Auch

4 Ob 197/16yOGH25.10.2016

Auch; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19871111_OGH0002_0030OB00542_8700000_001