OGH 9ObA39/87 (RS0038905)

OGH9ObA39/8721.10.1987

Rechtssatz

Ein nur auf die Ausgleichsquote gerichtetes Leistungsbegehren schöpft den Feststellungsanspruch schon deshalb nicht zur Gänze aus, weil es den Arbeitnehmer in ihren Rechtsschutzansprüchen vorrangig darum geht, ihre gesamten und ungekürzten Entgeltforderungen aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 7 Abs 1 IESG gegen den Insolvenz - Ausfallgeld - Fonds geltend machen zu können.

Normen

IESG §7 Abs1
ZPO §228 A1

9 ObA 39/87OGH21.10.1987

Dokumentnummer

JJR_19871021_OGH0002_009OBA00039_8700000_001

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