OGH 9ObA39/87 (9ObA40/87, 9ObA41/87, 9ObA42/87, 9ObA43/87)

OGH9ObA39/87 (9ObA40/87, 9ObA41/87, 9ObA42/87, 9ObA43/87)21.10.1987

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Harald Foglar-Deinhardstein und Adolf Klement als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien

  1. 1. Johann G***, Gartenbauarbeiter, Pöllau, Obersaifen 135,
  2. 2. Johann A***, Gartenbauarbeiter, Pöllau, Obersaifen 142,
  3. 3. Franz B***, Gartenbauarbeiter, Pöllau, Obersaifen 49,
  4. 4. Alois T***, Gartenbauvorarbeiter, Pöllau, Obersaifen 120,
  5. 5. Anton S***, Gartenbauarbeiter, Pöllau, Winzendorf 10, alle vertreten durch Dr. Peter A***, leitender Sekretär der Kammer für Arbeiter und Angestellte, für Steiermark, Graz, Hans-Resel-Gasse 8-10, wider die beklagte Partei Firma Manfred W***, Garten- und Grünflächengestaltung, Hausmannstätten, Valsoldsberg 56, vertreten durch Dr. Heimo Hofstätter und Dr. Alexander Isola, Rechtsanwälte in Graz, wegen zu 1) S 28.111,-- (Revisionsstreit S 3.261,22) zu 2) S 26.657,58 (Revisionsstreitwert S 3.130,92) zu 3) S 30.324,67 (Revisionsstreitwert S 3.130,92) zu

    4) S 13.133,80 (Revisionsstreitwert S 3.252,68) zu 5) S 31.213,14 (Revisionsstreitwert S 3.230,83), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Februar 1987, GZ 8 R a 13-17/87-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teilurteil des Arbeitsgerichtes Graz vom 16. April 1986, GZ 1 Cr 226/85-11, zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die in der Revision allein aufgeworfene Frage der Zulässigkeit einer Feststellungsklage wurde vom Berufungsgericht zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend sei noch ausgeführt, daß nach ständiger Rechtsprechung eine Feststellungsklage dann nicht zuzulassen ist, wenn ein mögliches Leistungsbegehren alles das bietet, was mit dem Feststellungsbegehren angestrebt wird, wenn also das angestrebte Rechtsschutzziel ökonomischer durch die Leistungsklage erreicht werden kann (Fasching, Komm. III 49 und 69; ZPR Rz 1073 und 1101; SZ 56/38; JBl. 1980, 31; MietSlg. 31.687, 31.689; 3 Ob 538/79, 7 Ob 49, 50/80, 6 Ob 661/81, 1 Ob 504/84 ua). Dies ist hier, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, nicht der Fall. Abgesehen davon, daß die als weitere Ausgleichsforderungen (festgestellten Ansprüche der Kläger auf aliquote Weihnachtsremuneration zum Teil erst nach Schluß des Verfahrens erster Instanz fällig geworden waren, hätte ein nur auf die in fünfzehn Monatsraten fällig werdende Ausgleichsquote gerichtetes Leistungsbegehren den Feststellungsanspruch schon deshalb nicht zur Gänze ausgeschöpft, da es den Klägern in ihren Rechtsschutzansprüchen vorrangig darum geht, ihre gesamten und ungekürzten Entgeltforderungen aus dem Arbeitsverhältnis als gesicherte Ansprüche im Sinne des § 7 Abs. 1 IESG gegen den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds geltend machen zu können (Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz 170 f; vgl. SZ 48/86).

Die Kostenentscheidung ist in § 52 Abs. 2 ZPO begründet.

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