Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die in der Revision allein aufgeworfene Frage der Zulässigkeit einer Feststellungsklage wurde vom Berufungsgericht zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend sei noch ausgeführt, daß nach ständiger Rechtsprechung eine Feststellungsklage dann nicht zuzulassen ist, wenn ein mögliches Leistungsbegehren alles das bietet, was mit dem Feststellungsbegehren angestrebt wird, wenn also das angestrebte Rechtsschutzziel ökonomischer durch die Leistungsklage erreicht werden kann (Fasching, Komm. III 49 und 69; ZPR Rz 1073 und 1101; SZ 56/38; JBl. 1980, 31; MietSlg. 31.687, 31.689; 3 Ob 538/79, 7 Ob 49, 50/80, 6 Ob 661/81, 1 Ob 504/84 ua). Dies ist hier, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, nicht der Fall. Abgesehen davon, daß die als weitere Ausgleichsforderungen (festgestellten Ansprüche der Kläger auf aliquote Weihnachtsremuneration zum Teil erst nach Schluß des Verfahrens erster Instanz fällig geworden waren, hätte ein nur auf die in fünfzehn Monatsraten fällig werdende Ausgleichsquote gerichtetes Leistungsbegehren den Feststellungsanspruch schon deshalb nicht zur Gänze ausgeschöpft, da es den Klägern in ihren Rechtsschutzansprüchen vorrangig darum geht, ihre gesamten und ungekürzten Entgeltforderungen aus dem Arbeitsverhältnis als gesicherte Ansprüche im Sinne des § 7 Abs. 1 IESG gegen den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds geltend machen zu können (Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz 170 f; vgl. SZ 48/86).
Die Kostenentscheidung ist in § 52 Abs. 2 ZPO begründet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)