OGH 1Ob33/87 (RS0082148)

OGH1Ob33/8721.10.1987

Rechtssatz

Die Benützung der tragenden Kraft des Wassers zu Zwecken der Schifffahrt und Floßfahrt stellt einen Gemeingebrauch eigener Art dar, der nur nach Maßgabe besonderer Bestimmungen besteht. Der an Privatgewässern bestehende sogenannte kleine Gemeingebrauch umfasst nicht das Recht zur gewerblichen Nutzung des Gewässers durch Betrieb einer Surfschule.

Normen

WRG §6
WRG §8

1 Ob 33/87OGH21.10.1987

Veröff: SZ 60/216

1 Ob 56/03xOGH10.02.2004

Vgl; Beisatz: Hier: Gewerblich geführte Canyoning-Touren gehen über den "großen" Gemeingebrauch des § 8 Abs 1 WRG hinaus. (T1); Veröff: SZ 2004/18

1 Ob 161/04iOGH12.08.2004

Auch; Beisatz: Für die Benutzung von Gewässern zur Schiff- und Floßfahrt gelten wegen der Verweisung in §6 Abs1 WRG 1959 grundsätzlich nicht wasserrechtliche Vorschriften. Die Benutzung der Gewässer für diese Zwecke beruht auf einem nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen bestehenden Gemeingebrauch. (T2)

1 Ob 227/19tOGH21.01.2020

Vgl; Beisatz: Der Kläger stützt sein Klagebegehren auf Art 2 des „Übereinkommens über die Schifffahrt auf dem Bodensee“ (BGBl Nr 632/1975), wonach die Schifffahrt unter Beachtung der in diesem Übereinkommen und in den Schifffahrtsvorschriften enthaltenen Bestimmungen für jedermann frei ist. Er behauptet einen Eingriff in den sich daraus ergebenden Gemeingebrauch. Unzulässigkeit des Rechtsweges. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19871021_OGH0002_0010OB00033_8700000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)