OGH 2Ob687/86 (RS0063858)

OGH2Ob687/8613.10.1987

Rechtssatz

War der Gemeinschuldner am Tage der Konkurseröffnung Eigentümer der streitgegenständlichen Liegenschaft und bestand keine wirksame Rangvormerkung, fällt sie gemäß § 1 Abs 1 KO in die Konkursmasse. Daran ändert auch nichts, dass der Vertrag (= Vergleich) durch Aushändigung der einverleibungsfähigen Urkunde und tatsächliche Übergabe der Liegenschaft an die Klägerin im Sinne des § 21 KO zur Gänze erfüllt wurde.

Normen

KO §1 Abs1

2 Ob 687/86OGH13.10.1987

Veröff: SZ 60/206 = ÖBA 1988,401

8 Ob 109/03tOGH30.10.2003

Auch; Veröff: SZ 2003/141

7 Ob 114/07aOGH20.06.2007

Beisatz: Die Beurteilung, ob vom Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung verkaufte Liegenschaften noch zu dessen gemäß § 1 KO in die Konkursmasse fallendem Vermögen gehören, ist nach der Bestimmung des § 431 ABGB und dessen hierin normierten Intabulationsvoraussetzungen vorzunehmen; danach ist außer einem Erwerbstitel auch die Eintragung ins Grundbuch erforderlich. (T1)

10 Ob 14/07tOGH18.12.2007

Beis wie T1

1 Ob 157/08gOGH28.01.2009

nur: War der Gemeinschuldner am Tage der Konkurseröffnung Eigentümer der streitgegenständlichen Liegenschaft und bestand keine wirksame Rangvormerkung, fällt sie gemäß § 1 Abs 1 KO in die Konkursmasse. (T2); Beisatz: Dies trifft auch dann zu, wenn sich der Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung mittels gerichtlichen Vergleichs zur Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft verpflichtet hatte. (T3)

1 Ob 42/18kOGH30.04.2018

Ähnlich; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19871013_OGH0002_0020OB00687_8600000_003

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