OGH 3Ob69/87 (RS0001009)

OGH3Ob69/877.10.1987

Rechtssatz

Der Masseverwalter ist zwar verpflichtet, alle feststehenden und schon fälligen Masseforderungen sofort zu befriedigen, und es ist auch keine Rückforderung möglich, wenn er dies tut. Tut er es aber nicht, so ist zwar die Exekution zu bewilligen, doch steht dem Masseverwalter bis zur Zahlung die Klage nach § 36 EO zu, sobald die Masse unzulänglich wird, auch wenn sie es früher vorübergehend nicht gewesen wäre.

Normen

EO §36 F
KO §47 Abs2
KO §124 Abs1

3 Ob 69/87OGH07.10.1987

Veröff: WBl 1988,30 = SZ 60/201

3 Ob 19/91OGH10.04.1991

nur: Der Masseverwalter ist zwar verpflichtet, alle feststehenden und schon fälligen Masseforderungen sofort zu befriedigen, und es ist auch keine Rückforderung möglich, wenn er dies tut. Tut er es aber nicht, so ist zwar die Exekution zu bewilligen, doch steht dem Masseverwalter bis zur Zahlung die Klage nach § 36 EO zu, sobald die Masse unzulänglich wird. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19871007_OGH0002_0030OB00069_8700000_001

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