OGH 5Ob83/87 (RS0011393)

OGH5Ob83/876.10.1987

Rechtssatz

Im Falle einer Höchstbetragshypothek kann sich der Gläubiger zur Dartuung seiner Forderung nicht auf die Grundbuchseintragung oder auf gutgläubigen Erwerb berufen, sondern muss ihr Entstehen nachweisen.

Normen

ABGB §451 C
ABGB §451 E
GBG §14
GBG §94 A
GBG §94 C

5 Ob 83/87OGH06.10.1987

NZ 1988,54 ( Hofmeister, 56 )

3 Ob 550/93OGH15.12.1993

Auch; Beisatz: Im Fall der Forderungseinlösung ist nachzuweisen, dass gerade auch die eingelöste Forderung durch die Höchstbetragshypothek gesichert war. (T1)

5 Ob 122/04hOGH15.06.2004

Auch; Beisatz: Die gänzliche (das Wesen der Pfandsicherung überhaupt nicht verändernde) Übertragung der Höchstbetragshypotheken auf den Antragsteller kommt hier nicht in Betracht, weil die für eine Übernahme der gesicherten Schuldverhältnisse erforderliche Drei-Parteien-Einigung nicht belegt ist. Beide sonst noch in Frage kommenden Eintragungen des Pfandrechtsübergangs - sowohl die Eintragung von Festbetragshypotheken als auch die Eintragung des Übergangs der Höchstbetragshypotheken nach Maßgabe der eingelösten Forderung(en) - hätten den konkreten Nachweis verlangt, welche Forderungen aus den gesicherten Schuldverhältnissen eingelöst wurden, wie (in welcher Höhe) sich also der vom Antragsteller insgesamt gezahlte Betrag auf die jeweiligen Schuldverhältnisse verteilt. Der gegenständliche Antrag lässt aber keinen sicheren Schluss darauf zu, ob tatsächlich aus jedem der gesicherten Schuldverhältnisse Forderungen im jeweils gesicherten Höchstbetrag entstanden sind. Genau das aber wäre Voraussetzung für die Eintragung von Pfandrechten, wie sie der Antragsteller begehrte. Wenn im Grundbuch nur Höchstbetragshypotheken eingetragen sind, hat das Grundbuch anlässlich der Übertragung dieser Pfandrechte auf einen Dritten im Zusammenhang mit einer notwendigen Zession (sei es in Form einer Umwandlung der Höchstbetragshypotheken in Festbetragshypotheken, sei es in Form der Übertragung der Höchstbetragshypotheken im Umfang der eingelösten Forderungen) eine Akzessorietätsprüfung anzustellen. (T2)

3 Ob 7/09iOGH25.03.2009

Vgl; Beisatz: Bei Festbetragshypotheken ist aber nicht der Bestand der Forderung nachzuweisen, sondern kommt es nur darauf an, ob der beantragte Kapitalsbetrag in dem aus dem Grundbuch ersichtlichen Betrag der Festbetragshypothek Deckung findet. (T3); Beisatz: Denselben Rang wie das Kapital genießen die nicht länger als drei Jahre vor Erteilung des Zuschlags rückständigen Zinsen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19871006_OGH0002_0050OB00083_8700000_001

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