OGH 15Os130/87 (RS0093026)

OGH15Os130/8729.9.1987

Rechtssatz

Der Urkundeneigenschaft eines Beschuldigtenprotokolls steht der Umstand, daß es der Vernommene (noch) nicht unterfertigt hatte, nicht entgegen; bereits mit der Unterschrift des Richters und des Schriftführers lag eine von diesen Personen garantierte, schriftliche und rechtserhebliche Erklärung vor, wonach der Beschuldigte von ihnen die protokollierte Aussage abgelegt hat.

Normen

StGB §74 Z7
StGB §229
StPO §105

15 Os 130/87OGH29.09.1987
15 Os 179/87OGH09.02.1988

Vgl auch; Beisatz: Mit Unterfertigung desselben Protokolls stellt aber auch der Vernommene seinerseits eine rechtserhebliche schriftliche Erklärung aus und damit gleichfalls eine (einen integrierenden Bestandteil der bereits errichteten öffentlichen Urkunde darstellende weitere) Urkunde her. (T1) Veröff: SSt 59/10

Dokumentnummer

JJR_19870929_OGH0002_0150OS00130_8700000_001