OGH 4Ob550/87 (RS0032470)

OGH4Ob550/8729.9.1987

Rechtssatz

Soweit in einem Vergleich aus Anlass der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses nicht einzelne der daraus entspringenden Forderungen ausgenommen sind, werden alle gegenseitigen Forderungen, an die die Parteien denken konnten, verglichen.

Arbeitnehmer — Arbeitgeber

 

Normen

ABGB §1380 D
ABGB §1385 D

4 Ob 550/87OGH29.09.1987
9 ObA 48/87OGH18.11.1987

Vgl auch; Beisatz: Hier: Hat der Dienstgeber die Regelung über die Dienstwohnung nicht ausdrücklich ausgenommen, konnte der Dienstnehmer nach der Übung des redlichen Verkehrs annehmen, dass auch diese Ansprüche mitbereinigt wurden. (T1)<br/>Veröff: JBl 1988,396 = RdW 1988,298 = Arb 10676

9 Ob 504/94OGH13.07.1994

Auch

9 ObA 188/95OGH17.01.1996

Auch

9 ObA 10/05vOGH29.06.2005

Auch; Beisatz: Die Bereinigungswirkung eines anlässlich der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses abgeschlossenen Generalvergleichs bezieht sich im Zweifel auf alle aus diesem Rechtsverhältnis entspringenden oder damit zusammenhängenden gegenseitigen Forderungen, die für die Parteien erkennbar waren, unabhängig davon, ob sie diese tatsächlich bedacht haben. (T2)

8 ObA 80/05fOGH26.01.2006

Beisatz: Hier: Auflösung eines Arbeitsverhältnisses. (T3)

2 Ob 170/11fOGH20.10.2011

Vgl; Vgl Beis wie T2; Vgl Beis wie T3

8 ObA 18/15bOGH29.09.2015

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19870929_OGH0002_0040OB00550_8700000_001

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