OGH 4Ob581/87 (RS0036712)

OGH4Ob581/8715.9.1987

Rechtssatz

Weist das Berufungsgericht trotz Fehlens eines entsprechenden Vorbringens des Beklagten die Klage wegen Vereitelung der Vertragserfüllung durch die Klägerin ab, begründet dies einen Verstoß gegen den das österreichische Zivilprozeßrecht beherrschende Verhandlungsgrundsatz.

Normen

ZPO §180

4 Ob 581/87OGH15.09.1987

Veröff: JBl 1988,590 (Dellinger)

9 ObA 72/03hOGH17.03.2004

nur: Weist das Berufungsgericht trotz Fehlens eines entsprechenden Vorbringens des Beklagten die Klage ab, begründet dies einen Verstoß gegen den das österreichische Zivilprozeßrecht beherrschende Verhandlungsgrundsatz. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19870915_OGH0002_0040OB00581_8700000_002

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