OGH 9ObA69/87 (RS0046280)

OGH9ObA69/872.9.1987

Rechtssatz

Hat das Gericht, das nach der Entscheidung über die Unzuständigkeit sachlich zuständig wäre, seinen Sitz in derselben Gemeinde, reicht es für den Rechtsmittel - Ausschluss hin, dass dieses Gericht eindeutig bestimmbar ist.

Normen

JN §45

9 ObA 69/87OGH02.09.1987
3 Ob 96/88OGH05.10.1988
9 ObA 135/91OGH11.09.1991
1 Ob 630/91OGH15.01.1992

Auch

1 Ob 1/92OGH29.01.1992

Vgl auch; Beisatz: Die Unzuständigkeitsentscheidung ist jedenfalls auch dann unanfechtbar, wenn sich das sonst für die örtliche Zuständigkeit maßgebliche Anknüpfungselement (hier: die Lage des Bestandgegenstandes - vgl § 83 Abs 1 in Verbindung mit § 49 Abs 2 Z 5 JN) daraus zwanglos ableiten lässt. (T1)

7 Ob 344/99kOGH26.01.2000

Vgl auch

7 Ob 225/02tOGH13.11.2002
1 Ob 27/09sOGH26.02.2009

Auch; Beisatz: Dabei genügt es, wenn sich aus der Unzuständigkeitsentscheidung in Verbindung mit den Klageangaben ergibt, dass das eigentlich zuständige Gericht seinen Sitz in derselben Gemeinde hat. (T2); Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss des § 45 JN für eine die sachliche Zuständigkeit verneinende Entscheidung eines Gerichts gilt auch dann, wenn dieses nur zufolge Befangenheit aller Richter des ursprünglich angerufenen Gerichts tätig wurde, mag das ursprünglich angerufene Gericht auch seinen Sitz in einer anderen Gemeinde als das letztlich sachlich zuständige Gericht haben. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19870902_OGH0002_009OBA00069_8700000_002

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