OGH 1Ob611/87 (RS0054244)

OGH1Ob611/8715.7.1987

Rechtssatz

Künftige Forderungen können abgetreten werden, wenn die abgetretene Forderung bestimmbar bezeichnet ist. Es genügt die Benennung der juristischen Entstehungsgrundlage. Die Abtretung künftiger Schadenersatzforderungen aus Anlaß einer vertraglichen Regelung über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Unglücksfall ist daher zulässig.

*D*

 

Normen

BGB §398

1 Ob 611/87OGH15.07.1987

Veröff: JBl 1988,41

1 Ob 648/90OGH11.07.1990

nur: Künftige Forderungen können abgetreten werden, wenn die abgetretene Forderung bestimmbar bezeichnet ist. (T1) Veröff: JBl 1992,189 (Schwimann,192) = IPRax 1992,47 (Posch,51)

7 Ob 53/19yOGH29.05.2019

Vgl auch; Beisatz: Hat ein Versicherungsnehmer seinem Kreditgeber zur Besicherung eines Kredits sämtliche Rechte und Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag abgetreten, so sind davon auch Rückforderungsansprüche nach einem ex tunc wirkenden Vertragsrücktritt nach § 165a VersVG umfasst. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19870715_OGH0002_0010OB00611_8700000_001

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