OGH 1Ob16/87 (RS0082262)

OGH1Ob16/8715.7.1987

Rechtssatz

Daß die Fischereiberechtigten im wasserrechtsbehördlichen Verfahren keine Einwendungen gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung erhoben haben, nimmt ihnen nicht das Recht, bei dennoch aufgetretenen gemäß § 26 Abs 2 WRG im Rechtsweg Schadenersatz zu begehren.

Normen

WRG §15 Abs1
WRG §26 Abs2

1 Ob 16/87OGH15.07.1987
1 Ob 22/88OGH31.08.1988
1 Ob 21/93OGH21.12.1993

Beisatz: Gleiches gilt, wenn sie im wasserrechtsbehördlichen Verfahren keine Maßnahmen zum Schutz der Fischerei (§ 15 Abs 1 WRG idF der WRGNov 1990) begehrt haben. (T1) Veröff: SZ 66/177

1 Ob 278/00iOGH27.02.2001

Beis wie T1

1 Ob 203/02pOGH28.01.2003

Beisatz: Durch den "rechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage" verursachte Schäden, mit denen die Behörde anlässlich der wasserrechtlichen Bewilligung nicht gerechnet hat, sind dem Fischereiberechtigten bzw dem Fischereiausübungsberechtigten zu ersetzen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19870715_OGH0002_0010OB00016_8700000_001

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