OGH 5Ob64/87 (RS0069277)

OGH5Ob64/8714.7.1987

Rechtssatz

Es ist im Sinne des § 1 Abs 4 Z 1 MRG lediglich auf die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel hergestellten Mietgegenstände, nicht aber auf das Gebäude insgesamt mit Einschluss aller seiner selbständigen abgeschlossenen Einheiten abzustellen (teleologische Reduktion).

Normen

MRG §1 Abs4 Z1

5 Ob 64/87OGH14.07.1987

Veröff: WoBl 1988,18 (Würth)

5 Ob 68/88OGH27.09.1988

Auch; Veröff: ImmZ 1989,203

5 Ob 160/92OGH09.03.1993

Vgl aber; Beisatz: Eine Verallgemeinerung, daß § 1 Abs 4 Z 1 MRG in allen Fällen so auszulegen wäre, als lautete er, nur solche Mietgegenstände, die unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel nach dem in dieser Gesetzesstelle genannten Stichtag errichtet worden seinen, sollten dem vollen Anwendungbereich des MRG unterstellt werden, lässt sich aus dem Gesetzesworlaut, über dessen äußersten Wortsinn nicht hinausgegangen werden darf, nicht ableiten. (T1) Veröff: WoBl 1993,114 (Würth)

5 Ob 240/97yOGH24.06.1997

Gegenteilig; Beisatz: Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG ist nicht erfüllt, wenn nur ein einzelner Mietgegenstand, nicht aber das ganze Gebäude ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel auf Grund einer nach dem 30.6.1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet wurde (5 Ob 160/92 = WoBl 1993, 144; 5 Ob 1030/93 = JusExtra 1427 und 1428). (T2)

5 Ob 124/98sOGH12.05.1998

Gegenteilig; Beis wie T2

5 Ob 122/98xOGH12.05.1998

Gegenteilig; Beis wie T2

7 Ob 54/10gOGH26.05.2010

Gegenteilig; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19870714_OGH0002_0050OB00064_8700000_001

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