OGH 4Ob1513/87 (RS0011445)

OGH4Ob1513/8714.7.1987

Rechtssatz

Die Vereinbarung außergerichtlicher Pfandverwertung widerspricht grundsätzlich nicht den §§ 461, 1371 ABGB. Eine Bank ist daher gem Pkt 24 AGBKr berechtigt, Pfänder ohne Klage- und Exekutionsführung zur (teilweisen) Befriedigung ihrer fälligen Forderungen außergerichtlich (durch öffentliche Versteigerung) zu verwerten. Sie hat allerdings im Rahmen der zulässigen außergerichtlichen Verwertung der Pfänder zwingende gesetzliche Bestimmungen (§§ 1228 Abs 2, 1230 Abs 2, 1235, 1237 Satz 1, 1240 BGB iVm Art 8 Nr 14 EVHGB) einzuhalten.

Normen

ABGB §461
ABGB §1371
AGBKr Pkt24
EVHGB §Art8 Nr14

4 Ob 1513/87OGH14.07.1987

Veröff: BA 1988,81 = RdW 1987,324 (Iro)

6 Ob 2031/96mOGH21.11.1996

Auch; nur: Die Vereinbarung außergerichtlicher Pfandverwertung widerspricht grundsätzlich nicht den §§ 461, 1371 ABGB. (T1)

9 Ob 237/02xOGH12.02.2003

nur: Eine Bank ist gem Pkt 24 AGBKr berechtigt, Pfänder ohne Klage- und Exekutionsführung zur (teilweisen) Befriedigung ihrer fälligen Forderungen außergerichtlich (durch öffentliche Versteigerung) zu verwerten. Sie hat allerdings im Rahmen der zulässigen außergerichtlichen Verwertung der Pfänder zwingende gesetzliche Bestimmungen (§§ 1228 Abs 2, 1230 Abs 2, 1235, 1237 Satz 1, 1240 BGB iVm Art 8 Nr 14 EVHGB) einzuhalten. (T2); Beisatz: Ein Verkauf ist jedoch nur zur Abdeckung bereits fälliger Forderung zulässig. (T3)

4 Ob 221/06pOGH20.03.2007

Auch; Beisatz: Vermittelt eine die Formulierung bei kundenfeindlichster Auslegung den Eindruck, der Bank stehe es frei („nach Wahl der Bank"), nach eigenem Gutdünken fällige Beträge einzufordern, Pfandrechte zu erwerben und-völlig frei-zu verwerten, ist die Klausel intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG. (T4); Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 10) (T5)

Dokumentnummer

JJR_19870714_OGH0002_0040OB01513_8700000_001