OGH 9ObS7/87 (RS0085543)

OGH9ObS7/871.7.1987

Rechtssatz

Die Zuständigkeit der Gerichte im Rahmen der sukzessiven Kompetenz ist nur für Begehren auf gesetzliche Pflichtleistungen gegeben. Der Geltendmachung von Begehren aus sogenannte freiwillige Leistungen steht das Prozeßhindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegen.

Normen

ASVG aF §371
ASGG §65 Abs1

9 ObS 7/87OGH01.07.1987

Veröff: SZ 60/135 = SSV-NF 1/13

10 ObS 62/89OGH06.06.1989

Veröff: SZ 62/103

10 ObS 203/89OGH04.07.1989

nur: Der Geltendmachung von Begehren aus sogenannte freiwillige Leistungen steht das Prozeßhindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegen. (T1)

10 ObS 9/94OGH15.02.1994
10 ObS 312/00fOGH14.11.2000

Vgl; Beisatz: Hier: Die Grundsätze der sukzessiven Kompetenz gelten nicht für die Klage auf Zahlung eines Pensionszuschusses nach dem GehKG, weil es sich dabei um keinen sozialrechtlichen Anspruch handelt. (T2)

10 ObS 258/02tOGH18.02.2003

Teiweise abweichend; Beisatz: Bei Pflichtleistungen ohne individuellen Rechtsanspruch kann in Ansehung dieser Leistungen gegen eine Ermessensentscheidung des Versicherungsträgers beim Arbeits-und Sozialgericht Klage wegen gesetzwidriger Ermessensübung erhoben werden (Hier: Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in der Krankenversicherung nach §154a ASVG, bei welchen es sich um eine Pflichtaufgabe des Krankenversicherungsträgers handelt, die jedoch nicht als Pflichtleistung (mit individuellem Rechtsanspruch) sondern als freiwillige Leistung (ohne individuellen Rechtsanspruch) normiert ist.). (T3); Veröff: SZ 2003/14

10 ObS 21/21tOGH22.06.2021

Vgl aber; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19870701_OGH0002_009OBS00007_8700000_003

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