Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit 1.296 S (darin 216 S Umsatzsteuer und keine Barauslagen) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Der Kläger bezieht von der beklagten Partei wegen eines Arbeitsunfalls seit 1. Jänner 1961 als Dauerrente eine Versehrtenrente von 20 v.H. der Vollrente. Am 3. Juni 1988 stellte er einen Antrag auf Erhöhung dieser Rente, in dem er vorbrachte, daß sich sein Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert habe und daß er infolge des Arbeitsunfalls unverschuldet arbeitslos sei. Die beklagte Partei lehnte mit Bescheid vom 20. Juli 1988 den Erhöhungsantrag unter Hinweis auf § 183 ASVG mit der Begründung ab, daß in den Unfallsfolgen keine wesentliche Änderung eingetreten sei. Der Kläger begehrt in seiner am 16. Jänner 1989 beim Erstgericht eingelangten Klage, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihm ab 3. Juni 1988 eine höhere Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen. Er brachte hiezu vor, daß die beklagte Partei über seinen Antrag auf Erhöhung der Versehrtenrente gemäß § 205 Abs 3 ASVG nicht innerhalb von sechs Monaten den Bescheid erlassen habe und daß er infolge des Arbeitsunfalls unverschuldet arbeitslos sei. Das Erstgericht wies die Klage zurück.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge. Beide Vorinstanzen waren der Meinung, daß es sich bei der Erhöhung der Versehrtenrente gemäß § 205 Abs 3 ASVG um eine freiwillige Leistung des Versicherungsträgers handle, die nicht im Rechtsweg begehrt werden könne.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Klägers ist nicht berechtigt. Gemäß § 205 Abs 3 ASVG "kann" die aus der Unfallversicherung gebührende Teilrente bis zur Vollrente erhöht werden, solange der Versehrte infolge des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit unverschuldet arbeitslos ist. Nun schließt zwar auch die Verwendung des Wortes "kann" nicht unbedingt aus, daß damit die Pflicht zur Erbringung der Leistung auferlegt wurde. Immerhin ist die Verwendung dieses Wortes aber ein Indiz dafür, daß der Gesetzgeber Ermessen einräumen wollte (vgl. Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht 237 f mwN). Im ASVG und im besonderen in dessen § 205 Abs 3 findet sich nun keinerlei Hinweis darauf, daß der Gesetzgeber in dieser Gesetzesstelle dem Versicherungsträger die Erhöhung der Versehrtenrente zur Pflicht machen wollte. Der Umstand, daß im Gesetz keinerlei Kriterien für das Ausmaß der Erhöhung festgesetzt wurden, spricht vielmehr deutlich dafür, daß ihn der Gesetzgeber nicht binden wollte. Die Argumentation des Klägers, daß sich im § 205 Abs 3 ASVG das Ermessen nur auf die Höhe, nicht aber auf den Grund des Anspruchs beziehe, ist nicht verständlich, weil der Anspruch dem Grund nach ja schon feststeht. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes läßt sich also kein Anhaltspunkt dafür finden, daß der Gesetzgeber im § 205 Abs 3 ASVG das Wort "kann" nicht deshalb verwendete, um es dem Ermessen des Versicherungsträgers zu überlassen, ob er eine Teilrente erhöht, wenn der Versehrte infolge des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit unverschuldet arbeitslos ist.
Da somit die Erhöhung der Versehrtenrente nach § 205 Abs 3 ASVG im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, handelt es sich dabei um eine freiwillige Leistung (ebenso Teschner-Fürböck, ASVG 47. ErgLfg.
§ 205 Anm.3, Tomandl in Tomandl (Hrsg.), System 3. ErgLfg 335 und in Grundriß4 Rz 154 sowie OLG Wien SVSlg. 27.257). Für das Begehren auf Gewährung einer solchen Leistung steht aber der Rechtsweg nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 1/13, 10 Ob S 62/89), gegen die in der Revision nichts vorgebracht wird, nicht offen.
Bei dieser Rechtslage kann dahingestellt bleiben, ob die beklagte Partei, wie der Kläger in seinem Revisionsrekurs meint, über seinen Antrag auch einen Bescheid hätte erlassen müssen, soweit er sich auf § 205 Abs 3 ASVG stützte. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte nicht die Säumnisklage nach § 67 Abs 1 Z 2 ASGG eingebracht werden, weil sie nur in (bestimmten) Leistungssachen zulässig ist. Eine solche liegt hier aber nicht vor. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)